Nachlassregelung

Erben und Vererben

Das bürgerliche Recht legt eine gesetzliche Erbfolge fest. Diese setzt ein, wenn der Verstorbene kein rechtsgültiges Testament verfasst hat. Die gesetzliche Erbfolge legt die Erben aus den Reihen der nächsten Verwandten des Verstorbenen fest. Ihnen steht ungeachtet der testamentarisch festgelegten Verfügung ein Pflichtteil des Erbes zu.

Broschüre zum Erbrecht

Hierbei sind:

Erben erster Ordnung: Kinder, Enkel und Urenkel

Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten

Erben dritter Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen

Für den Ehepartner gelten Sonderregelungen. Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben, nicht-eheliche sind ehelichen Kindern gleichgestellt.

Bitte beachten Sie:

Die hier aufgeführten Erklärungen sind keine Rechtsberatung. Bei allen juristischen Fragen raten wir Ihnen, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, die wir Ihnen auf Wunsch gern vermitteln. Vollständige Rechtssicherheit erhalten Sie auch beim handschriftlichen Testament nur durch eine anschließende anwaltliche Beratung oder notarielle Beurkundung.

 

Die Bestattungspflicht

Die ordnungsgemäße Bestattung eines Menschen obliegt, abhängig vom Verwandtschaftsgrad, den Angehörigen (Totenfürsorge). Die einzelnen Bundesländer verfügen über eigene Bestattungsgesetze, die sich inhaltlich jedoch kaum unterscheiden.

 

Das Nachlassgericht

Das Nachlassgericht ist eine Abteilung innerhalb des Amtsgerichts. Es sorgt dafür, dass der Nachlass sicher geregelt wird, insbesondere, wenn im Todesfall Fragen und Unklarheiten bezüglich der Hinterlassenschaften und der Erben entstehen. Im Rahmen der Sicherung des Nachlasses kümmert sich das Nachlassgericht um Folgendes:

  • Verwahrung von Verfügungen, Testamenten und Erbverträgen
  • Testamentseröffnung
  • Erstellung von Erbscheinen
  • Ermittlung von Erben
  • Individuelle Verfügungen der Erben, zum Beispiel im Falle von Erbausschlagung
  • Formale Aufgaben der Testamentsvollstreckung
  • Nachlassverwaltung / Nachlasspflegschaft

 

Wie verfasse ich ein gültiges Testament

Jede volljährige Person im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte kann ein Testament verfassen. Dieses muss vollständig eigenhändig und handschriftlich verfasst sein und mit vollem Namenszug, Datums- und Ortsangabe versehen werden. Grundsätzlich empfiehlt sich eine notarielle Beratung.

Für Privatpersonen ist ein Testament empfehlenswert, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht ausreicht – wenn zum Beispiel ein Erbe mehr oder weniger bekommen soll, als die Paragrafen es vorsehen, oder mit dem Erbe bestimmte Wünsche verbunden sind.

Das sogenannte Berliner Testament setzt Eheleute als gegenseitige Alleinerben ein. Die Kinder werden erst berücksichtigt, wenn beide Elternteile verstorben sind. Bei einem größeren Vermögen kann dies zu steuerlichen Mehrbelastungen der Erben führen.

Zu berücksichtigen ist, dass ein gemeinschaftliches Testament nur gemeinschaftlich geändert werden kann. Dies ist nach dem Tod eines Ehepartners nicht mehr möglich.

Wenn die Verträge unterzeichnet und hinterlegt sind, sollten alle Betroffenen über die Existenz und den Verbleib der Verfügungen unterrichtet werden.

Wir empfehlen Ihnen, bei allen juristischen Fragen professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, die wir Ihnen auf Wunsch gerne vermitteln.

Digitaler Nachlass

Ob Onlinebanking, Social Media oder laufende Verträge, die über das Internet geschlossen wurden: Die digitalen Spuren, die ein Mensch hinterlässt, müssen im Trauerfall rechtzeitig verwaltet werden, damit den Angehörigen keine weiteren Belastungen entstehen.

Mit unserem Partner Columba haben wir einen erfahrenen Dienstleister für die professionelle Regelung des digitalen Nachlasses an unserer Seite.

www.columba.de